Abschliessend ist zu berücksichtigen, dass eine bedingte Entlassung an Bedingungen geknüpft werden kann und damit Kontrollmechanismen bestehen. Weshalb diese in Anbetracht des bisherigen Vollzugsverlaufs und der Ausführungen in den Therapie- und Verlaufsberichten, nicht ausreichend sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird vom Regionalgericht auch nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der stationären Massnahme sind nicht erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Gemäss Art.