Der Beschwerdeführer verfügt zudem seit dem 19. Dezember 2016 über eine Anstellung. Weiter gibt er an, bei einem langjährigen Freund wohnen zu können, mit dem er auch während des Vollzugs in Kontakt geblieben sei. Auch der Gesichtspunkt der Arbeits- und Wohnsituation steht damit einer bedingten Entlassung nicht entgegen, zumal das selbständige Wohnen gemäss Standortgespräch vom 11. Oktober 2016 seitens der Therapeuten und der Stiftung I.________ als vertretbar erachtet wurde. Abschliessend ist zu berücksichtigen, dass eine bedingte Entlassung an Bedingungen geknüpft werden kann und damit Kontrollmechanismen bestehen.