Abgesehen davon durchlief der Beschwerdeführer die stufenweisen Vollzugslockerungen erfolgreich und wurde schrittweise an die selbständigere Lebensführung herangeführt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Fortdauer der Massnahme um weitere sieben Monate die Legalprognose massgeblich verändern sollte. Der Beschwerdeführer wird auch in sieben Monaten auf enge Begleitung und Unterstützung in Bezug auf die künftige Lebensbewältigung angewiesen sein. Dabei handelt es sich ohnehin um nicht entscheidrelevante fürsorgerische Bedenken. Der Beschwerdeführer verfügt zudem seit dem 19. Dezember 2016 über eine Anstellung.