7 Massnahmeanordnung bis zum effektiven Behandlungsbeginn die Freiheit entzogen ist, entschied das Bundesgericht am 25. Februar 2016 (BGE 142 IV 105 E. 5.9). Die ASMV hatte damit fast ein Jahr Zeit, die Vollzugsplanung entsprechend anzupassen bzw. die bedingte Entlassung vorzubereiten. Abgesehen davon durchlief der Beschwerdeführer die stufenweisen Vollzugslockerungen erfolgreich und wurde schrittweise an die selbständigere Lebensführung herangeführt.