Dies vor dem Hintergrund der ursprünglichen Vollzugsplanung, welche von einer Erreichung der Höchstdauer am 16. August 2017 ausgegangen sei. Dass die Dauer der stationären therapeutischen Massnahme mit dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid, in dem die Massnahme angeordnet wurde, beginnt, sofern dem Betroffenen nach der