Ein Rückfallrisiko, das einer bedingten Entlassung entgegenstehen würde, ergibt sich weder aus dem Bericht von Dr. med. E.________ vom 5. Juli 2016 noch aus den Ausführungen der ASMV oder des Regionalgerichts. Weshalb eine bedingte Entlassung legalprognostisch nicht vertretbar sein soll, wird nicht mit der Wahrscheinlichkeit weiterer Delinquenz begründet, sondern mit dem Umstand, dass die bedingte Entlassung noch nicht hinreichend habe vorbereitet werden können. Dies vor dem Hintergrund der ursprünglichen Vollzugsplanung, welche von einer Erreichung der Höchstdauer am 16. August 2017 ausgegangen sei.