Der therapeutische Prozess sei seit der letzten Sitzung unter den Fallbeteiligten fortgeschritten. 5.5 Die Legalprognose ist naturgemäss unsicher, denn der Betroffene hat im stark strukturierten Rahmen einer stationären Massnahme kaum Gelegenheit, seine Ungefährlichkeit unter Beweis zu stellen (HEER, a.a.O., N. 28 zu Art. 62 StGB). Soweit es möglich ist, ist dies dem Beschwerdeführer aber gelungen. Er hat sich anlässlich sämtlicher Vollzugslockerungen bewährt. Ein Rückfallrisiko, das einer bedingten Entlassung entgegenstehen würde, ergibt sich weder aus dem Bericht von Dr. med.