Es kann auch auf die Ausführungen im Verlängerungsantrag der ASMV verwiesen werden. Dass sich die Situation des Beschwerdeführers seither zu seinem Nachteil verändert hat, wird nicht vorgebracht. Aus der Aktennotiz vom 11. Oktober 2016 zum Standortgespräch vom 11. Oktober 2016 ergibt sich, dass Dr. med. E.________ seinen Therapiebericht bestätigt habe. Der therapeutische Prozess sei seit der letzten Sitzung unter den Fallbeteiligten fortgeschritten.