Der Beschwerdeführer sei noch bei keinem seiner Ausgänge alkoholisiert zurückgekehrt, alle durchgeführten Alkoholtests seien negativ gewesen. Zur Medikamenteneinnahme sei er absolut zuverlässig erschienen, er habe nie vom Personal dazu aufgefordert werden müssen. Sie könnten bestätigen, dass sie beim Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Stiftung keine psychotischen Symptome hätten wahrnehmen können. Damit scheinen die Voraussetzungen, welche 2010 von Dr. med. C.________ für eine Risikoverminderung erwähnt wurden, vorzuliegen. Es kann auch auf die Ausführungen im Verlängerungsantrag der ASMV verwiesen werden.