im Gutachten vom 3. Juli 2014 – zu diesem Zeitpunkt die Verlängerung der stationären Massnahme, empfahl aber Vollzugslockerungen, welche in der Folge auch stattfanden. Bereits in seinem Gutachten im Januar 2010 hielt er zudem fest, dass bei erfolgreicher Behandlung die Risiken stark reduziert werden könnten. Seit Januar 2016 befindet sich der Beschwerdeführer in der Progressionsstufe des Wohn- und Arbeitsexternats. Der Zwischenbericht der Stiftung I.________ vom 17. Mai 2016 ist positiv. Der Beschwerdeführer sei noch bei keinem seiner Ausgänge alkoholisiert zurückgekehrt, alle durchgeführten Alkoholtests seien negativ gewesen.