Aus den Ausführungen von Dr. med. C.________ in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2015 ergibt sich zumindest, dass die wahnhafte Störung bereits damals nur noch im Hintergrund vorhanden und unter den gegenwärtigen Umständen höchstwahrscheinlich nicht mehr handlungsbestimmend war. Zwar bejahte er – im Gegensatz zu Dr. med. D.________ im Gutachten vom 3. Juli 2014 – zu diesem Zeitpunkt die Verlängerung der stationären Massnahme, empfahl aber Vollzugslockerungen, welche in der Folge auch stattfanden.