59 StGB weiterzuführen, allerdings nicht mehr im geschlossenen Rahmen. Er befürworte sehr stark zunehmende Lockerungen, wobei das Weglassen des Antipsychotikas seines Erachtens ein unnötiges Risiko darstelle. Falls man den Beschwerdeführer nicht ausweise, verbleibe nichts anderes übrig, als ihn so gut wie möglich zu strukturieren (betreutes Heim, Beschäftigung/Arbeit, Freizeitplanung, Überwachung/Kontrolle). Wegen der offenbar sehr eingeschränkten Therapierbarkeit reichte es durchaus aus, wenn von psychiatrischer Seite die Pharmakotherapie geregelt und der Rest von einem Sozialarbeiter übernommen werde.