_ vom 6. Mai 2015 geht hervor, dass er die wahnhafte Störung nach wie vor als vorhanden und ursächlich für das Delikt halte. Diese sei jedoch aktuell nur noch im Hintergrund vorhanden und unter den gegenwärtigen Umständen höchstwahrscheinlich nicht mehr handlungsbestimmend. Grund dafür dürften die mehrjährige stressfreie Strukturierung, der mehrjährige Abstand zum Hauptwahninhalt und die teils mehrjährige antipsychotische Behandlung, die nun offenbar wieder abgesetzt worden sei, sein. Er könne nur empfehlen, die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB weiterzuführen, allerdings nicht mehr im geschlossenen Rahmen.