Unter dem Titel «Empfehlung» wird angeregt, weitere Vollzugslockerungen einzuführen und zu überprüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelinge, sich an eine Abstinenz zu halten. Schliesslich stelle sich die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung der strafrechtlichen Massnahme juristisch erfüllt seien (a.a.O., p. 365 f.). 5.3 Aus der Stellungnahme von Dr. med. C.________ vom 6. Mai 2015 geht hervor, dass er die wahnhafte Störung nach wie vor als vorhanden und ursächlich für das Delikt halte.