O., p. 363). Aus heutiger Sicht liessen sich die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB für den Tatzeitpunkt nicht feststellen. Es ergäben sich aktuell keine Anhaltpunkte für eine schwere psychische Störung. Hingegen lasse sich eine relevante Suchtmittelstörung zum Tatzeitpunkt feststellen, die als Grundlage einer Massnahme nach Art. 60 StGB gelten könne (a.a.O., p. 364). Unter dem Titel «Empfehlung» wird angeregt, weitere Vollzugslockerungen einzuführen und zu überprüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelinge, sich an eine Abstinenz zu halten.