Bei der Legalprognose geht der Gutachter kurzfristig von einer geringen Rückfallgefahr für weitere Gewaltdelikte aus, während diese Rückfallgefahr mit der Wahrscheinlichkeit eines weiteren Alkoholkonsums langfristig auf ein moderates Risiko ansteige. Es gebe keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer auch mit anderen Personen eine derart problematische Beziehung geführt hätte. Das Delikt scheine mit der spezifischen Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers und des Geschädigten zu tun gehabt zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass das Risiko für allgemeine Delinquenz relevant erhöht sei, gebe es nicht (a.a.O., p. 363).