Es bestehe offensichtlich kein Behandlungsplan. Die Verständigung mit dem Beschwerdeführer sei derart schwierig gewesen, dass an einer ausreichenden Verständigung in den letzten Jahren ohne Dolmetscher zu zweifeln sei. Im bisherigen Verlauf liessen sich weder für die Massnahme nach Art. 59 StGB noch nach Art. 60 StGB relevante Behandlungserfolge feststellen (a.a.O., p. 358). Bei der Legalprognose geht der Gutachter kurzfristig von einer geringen Rückfallgefahr für weitere Gewaltdelikte aus, während diese Rückfallgefahr mit der Wahrscheinlichkeit eines weiteren Alkoholkonsums langfristig auf ein moderates Risiko ansteige.