__ lagen zum Tatzeitpunkt diagnostisch ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) und eine akute Alkoholintoxikation ohne Komplikationen (ICD- 10: F10.00) vor. Daneben müsse von erheblichen Schwierigkeiten der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10: Z60.3) ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer weise keine auffällige/akzentuierte Persönlichkeitszüge auf, jedoch ergäben sich Hinweise für vermeidende und selbstunsichere Züge.