Bei erfolgreicher Behandlung könnten diese Risiken stark reduziert werden. Das grösste Problem dürfte die schwierig zu behandelnde wahnhafte Störung sein. Falls der Beschwerdeführer antipsychotische Medikamente verweigere oder auf diese nicht anspreche, müsste versucht werden, den Wahn mit psychotherapeutischen Mitteln anzugehen (vgl. Vollzugsakten Nr. 1055/10 Band I, pag. 35 ff.). Empfohlen wurde eine Therapie in Form einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. In ihrem Ergänzungsgutachten vom 13. September 2010 hielt Prof. Dr. med. F.______