Alle diagnostizierten psychischen Störungen seien von erheblicher Schwere. In seiner zusammenfassenden Risikoeinschätzung kommt der Gutachter zum Schluss, in unbehandeltem Zustand liege beim Beschwerdeführer ein hohes Risiko für gleichartige Delikte, hauptsächlich gegenüber seinem Kollegen (Opfer) oder aber gegenüber einem anderen Menschen, den er in seinen Wahn integriere – was bisher aber nicht zu erkennen sei, vor. Gewalthandlungen unter Alkoholeinfluss könnten ebenfalls wieder geschehen. Bei erfolgreicher Behandlung könnten diese Risiken stark reduziert werden.