5. 5.1 Gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 22. Januar 2010 von Dr. med. C.________ litt der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Taten an einer anhaltend wahnhaften Störung (ICD-10 F 22.0), einer Alkoholabhängigkeit mit episodischem Substanzgebrauch, einer Alkoholintoxikation sowie einem gesteigerten sexuellen Verlangen. Alle diagnostizierten psychischen Störungen seien von erheblicher Schwere.