Fürsorgerische Bedenken dürfen beim Entscheid, ob eine Massnahme fortzusetzen ist, grundsätzlich nicht relevant sein, solange sie nicht auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit weiterer Delinquenz schliessen lassen. Das Gleiche gilt generell für die Bewertung von Unzulänglichkeiten im Vollzugsalltag oder Auffälligkeiten des Betroffenen (HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 25 und N. 24 zu Art. 62 StGB).