4 mehr geht es darum, ob eine bedingte Entlassung aus dem stationären Vollzug vertretbar ist. Wie dem Art. 62 Abs. 3 StGB entnommen werden kann, ist das weitere Bedürfnis des Betroffenen nach flankierenden Massnahmen wie ambulante Behandlung, Bewährungshilfe oder Weisungen durchaus mit einer günstigen Prognose vereinbar. Fürsorgerische Bedenken dürfen beim Entscheid, ob eine Massnahme fortzusetzen ist, grundsätzlich nicht relevant sein, solange sie nicht auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit weiterer Delinquenz schliessen lassen.