Die gesetzlich geschaffene Möglichkeit der Massnahmenverlängerung knüpft damit an zwei Bedingungen an. Sie erfordert zunächst, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben sind, dem Täter prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann und zu erwarten ist, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse (vgl. BGE 135 IV 139 E. 2.2.1 und E. 2.3.1). Die Anforderungen an die Prognose sind hier nicht allzu streng.