Die Vorbereitung, aber auch die Etablierung eines geeigneten Entlassungssettings sei zwingend erforderlich und werde über die Höchstdauer der Massnahme hinaus dauern. Diesem Umstand sei Rechnung zu tragen und es sei der ASMV die nötige Zeit einzuräumen, mit einer schrittweisen Heranführung an die selbständigere Lebensführung insbesondere die zukünftige Wohn- und Arbeitssituation zu klären und damit die Legalprognose zu verbessern. Mit Blick auf die vormals beabsichtigte bedingte Entlassung im Juli/August 2017 verlängerte das Regionalgericht die Massnahme nicht wie vom ASMV beantragt um ein Jahr, sondern um sieben Monate.