Eine ungenügend vorbereitete bedingte Entlassung lasse sich auch nicht mit gutem Willen seitens der Betroffenen, der Unterstützung aus dem Kollegenkreis, gewissen Kontrollmechanismen seitens der Behörden oder mit dem Druck einer allfällig drohenden Rückversetzung bei Nichtbewährung kompensieren. Die Vorbereitung, aber auch die Etablierung eines geeigneten Entlassungssettings sei zwingend erforderlich und werde über die Höchstdauer der Massnahme hinaus dauern.