_ vom 5. Juli 2016. In Bezug auf die Prognose sei entscheidend, wie gut der Beschwerdeführer an einem zukünftigen Arbeitsplatz integriert werde und in welches soziale Umfeld er sich nach Austritt begebe. Eine ungenügend vorbereitete bedingte Entlassung lasse sich auch nicht mit gutem Willen seitens der Betroffenen, der Unterstützung aus dem Kollegenkreis, gewissen Kontrollmechanismen seitens der Behörden oder mit dem Druck einer allfällig drohenden Rückversetzung bei Nichtbewährung kompensieren.