Weiter wies die ASMV daraufhin, dass sich das Datum der Massnahmehöchstdauer im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der neuen Festlegung des Massnahmebeginns gemäss jüngster Rechtsprechung um über ein halbes Jahr nach vorne verschoben habe. Die ASMV sei von einer Erreichung der Höchstdauer am 16. August 2017 ausgegangen, was angesichts des angestrebten Entlassungszeitraumes zu keinem erneuten Verlängerungsantrag geführt hätte. 3.4 In seinem Verlängerungsentscheid verweist das Regionalgericht auf den Therapieverlaufsbericht von Dr. med. E.________ vom 5. Juli