3 definitiven Entlassungssettings erscheine als legalprognostisch nicht vertretbar und daher verfrüht. Die Vorbereitung eines geeigneten Entlassungssettings dauere über die Höchstdauer der Massnahme am 27. Januar 2017 hinaus, sodass die Massnahme nach Art. 59 StGB entsprechend verlängert werden müsse. Weiter wies die ASMV daraufhin, dass sich das Datum der Massnahmehöchstdauer im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der neuen Festlegung des Massnahmebeginns gemäss jüngster Rechtsprechung um über ein halbes Jahr nach vorne verschoben habe.