Nach wie vor sei eine enge Begleitung und Unterstützung des Beschwerdeführers in Bezug auf die künftige Lebensbewältigung unabdingbar. Vor diesem Hintergrund scheine eine weitere schrittweise Heranführung an eine zunehmend selbständigere Lebensführung mit erhöhten Anforderungen an die Selbstverantwortung und letztlich an ein Leben in Freiheit zentral. Wobei im Hinblick auf eine (gemäss Vollzugsplanung Mitte 2017/August 2017 beabsichtigte) bedingte Entlassung insbesondere auch die zukünftige Wohn- und Arbeitssituation noch zu klären sein werde. Eine bedingte Entlassung vor Etablierung des