Es hätten sich während des weiteren Verlaufs keine Hinweise auf Verhaltensauffälligkeiten mit möglichem Bezug zur Delinquenz ergeben. Sämtliche dem Beschwerdeführer abgenommenen Substanztestungen hätten negative Resultate ausgewiesen, die Medikamenteneinnahme unter Aufsicht sei problemlos erfolgt und auch bezüglich der von ihm absolvierten Ausgänge habe er sich durchwegs zuverlässig und absprachefähig gezeigt. Nach wie vor sei eine enge Begleitung und Unterstützung des Beschwerdeführers in Bezug auf die künftige Lebensbewältigung unabdingbar.