als insgesamt positiv zu bezeichnen sei. Gerade in Bezug auf die deliktrelevanten Problembereiche habe sich der Beschwerdeführer durchwegs vertragsfähig präsentiert, wobei er sich an sämtliche ihm auferlegten Weisungen gehalten und sich auch in den zunehmenden Lockerungsgraden bewährt habe. Es hätten sich während des weiteren Verlaufs keine Hinweise auf Verhaltensauffälligkeiten mit möglichem Bezug zur Delinquenz ergeben.