Am 11. April 2011 räumte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: ASMV) dem Vollzug der Massnahme nach Art. 59 StGB Priorität ein. Nachdem sich im Verlaufe des Massnahmenvollzugs seitens der behandelnden Therapeuten Zweifel an der Diagnose einer wahnhaften Störung ergaben, wurde ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, welches am 3. Juli 2014 von Dr. med. D.________ erstellt wurde. Ab dem 24. November 2014 absolvierte der Beschwerdeführer den Massnahmenvollzug im Vollzugszentrum Klosterfiechten (offenes Vollzugssystem).