Dem Gericht lag zur Urteilsfindung auch ein forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. C.________ vom 22. Januar 2010 vor. 3.2 Per 17. August 2010 trat der Beschwerdeführer zum Massnahmenvollzug in die Anstalten Thorberg ein, nachdem er sich zuvor, seit dem 2. Februar 2010, in Sicherheitshaft befunden hatte. Am 11. April 2011 räumte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: ASMV) dem Vollzug der Massnahme nach Art. 59 StGB Priorität ein.