3. 3.1 In der Nacht vom 31.Mai/1.Juni 2009 kam es in der Wohnung des Beschwerdeführers zu einem Streit zwischen diesem und einem Kollegen (nachfolgend: Geschädigter). In der Folge schlug der Beschwerdeführer den Geschädigten heftig und ungezielt mit einem Stuhl und einem Mörserstössel gegen den Kopf. Der Geschädigte erlitt zwei Rissquetschwunden und eine Schwellung an der Stirn, eine Schwellung am Hinterkopf und eine Prellung an der Wange (vgl. Urteilsbegründung Kreisgericht VIII Bern-Laupen vom 28. Januar 2010, S. 9 ff.). Der Beschwerdeführer wurde vom Kreisgericht VIII Bern-Laupen am 28. Januar 2010