2. Der vorinstanzliche Entscheid vom 5. Januar 2017 erging im Verfahren der selbstständigen nachträglichen Entscheide gemäss Art. 363 ff. der Strafprozessordnung (StPO; SR 312). Das Rechtsmittel gegen derartige Entscheide ist die Beschwerde (BGE 141 IV 396 E. 4.7). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der stationären Massnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und insofern zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist diesbezüglich einzutreten.