Die Generalstaatsanwaltschaft und das Regionalgericht verzichteten am 25. Januar 2017 auf eine Stellungnahme. Die Verfahrensleitung stellte am 30. Januar 2017 fest, dass die Parteien keine mündliche Verhandlung beantragt hatten. Weiter verfügte sie, dass auf die Durchführung einer solchen verzichtet werde und räumte dem Regionalgericht, der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, zu diesem Verzicht Stellung zu nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte sich am 1. Februar 2017 mit diesem Vorgehen einverstanden. Ebenso der Beschwerdeführer, der am 3. Februar 2017 zugleich auf eine Replik verzichtete.