Am 16. Januar 2017 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Fürsprecher B.________, Beschwerde ein. Er beantragte, der Entscheid des Regionalgerichts sei aufzuheben und es sei die stationäre Massnahme nicht zu verlängern. Er sei am 27. Januar 2017 aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen, und es sei ihm eine angemessene Probezeit anzuordnen, unter Kostenund Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft und das Regionalgericht verzichteten am 25. Januar 2017 auf eine Stellungnahme.