Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 18 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Februar 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Gegenstand Verlängerung der Massnahme gem. Art. 59 Abs. 4 StGB Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Kollegialgericht, vom 5. Januar 2017 (PEN 16 927) Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 5. Januar 2017 verlängerte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) die gegen A.________ angeordnete stationäre Massnahme bis am 31. August 2017 (Ziffer 1). Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 wurden dem Kanton auferlegt (Ziffer 2) und die amtliche Entschädi- gung (inkl. Auslagen und MWST) für die Vertretung von A.________ durch Für- sprecher B.________ wurde auf CHF 2‘829.80 bestimmt, ohne Nachforderungs- recht bzw. Nachzahlungspflicht (Ziffer 3). Am 16. Januar 2017 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Fürsprecher B.________, Beschwerde ein. Er beantragte, der Entscheid des Regionalgerichts sei aufzuheben und es sei die stationäre Massnahme nicht zu verlängern. Er sei am 27. Januar 2017 aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt zu ent- lassen, und es sei ihm eine angemessene Probezeit anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft und das Regionalgericht verzichteten am 25. Januar 2017 auf eine Stellungnahme. Die Verfahrensleitung stellte am 30. Januar 2017 fest, dass die Parteien keine mündliche Verhandlung beantragt hatten. Weiter verfügte sie, dass auf die Durchführung einer solchen ver- zichtet werde und räumte dem Regionalgericht, der Generalstaatsanwaltschaft so- wie dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, zu diesem Verzicht Stellung zu neh- men. Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte sich am 1. Februar 2017 mit diesem Vorgehen einverstanden. Ebenso der Beschwerdeführer, der am 3. Februar 2017 zugleich auf eine Replik verzichtete. Das Regionalgericht verzichtete am 6. Februar 2017 auf eine Stellungnahme. 2. Der vorinstanzliche Entscheid vom 5. Januar 2017 erging im Verfahren der selbst- ständigen nachträglichen Entscheide gemäss Art. 363 ff. der Strafprozessordnung (StPO; SR 312). Das Rechtsmittel gegen derartige Entscheide ist die Beschwerde (BGE 141 IV 396 E. 4.7). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der sta- tionären Massnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betrof- fen und insofern zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Be- schwerde ist diesbezüglich einzutreten. Der Beschwerdeführer verlangt zwar die Aufhebung des Entscheides, was auch die Kosten- und Entschädigungsfolge be- trifft. In Anbetracht seiner Ausführungen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerde auch auf die Ziffern 2 und 3 des Entscheides bezieht. Abgesehen davon wäre der Beschwerdeführer in diesen Punkten mangels Beschwer nicht zur Beschwerde legitimiert. 3. 3.1 In der Nacht vom 31.Mai/1.Juni 2009 kam es in der Wohnung des Beschwerdefüh- rers zu einem Streit zwischen diesem und einem Kollegen (nachfolgend: Geschä- digter). In der Folge schlug der Beschwerdeführer den Geschädigten heftig und ungezielt mit einem Stuhl und einem Mörserstössel gegen den Kopf. Der Geschä- digte erlitt zwei Rissquetschwunden und eine Schwellung an der Stirn, eine Schwellung am Hinterkopf und eine Prellung an der Wange (vgl. Urteilsbegründung Kreisgericht VIII Bern-Laupen vom 28. Januar 2010, S. 9 ff.). Der Beschwerdeführer wurde vom Kreisgericht VIII Bern-Laupen am 28. Januar 2010 2 mangels Schuldfähigkeit in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung, evtl. einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, evtl. in Notwehrexzess freigesprochen. Stattdessen wurden für den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 59 Abs. 1 und 2 sowie Art. 60 StGB eine stationäre psychotherapeutische sowie eine Suchtbehandlung angeordnet. Dem Gericht lag zur Urteilsfindung auch ein forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. C.________ vom 22. Januar 2010 vor. 3.2 Per 17. August 2010 trat der Beschwerdeführer zum Massnahmenvollzug in die Anstalten Thorberg ein, nachdem er sich zuvor, seit dem 2. Februar 2010, in Sicherheitshaft befunden hatte. Am 11. April 2011 räumte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: ASMV) dem Vollzug der Massnahme nach Art. 59 StGB Priorität ein. Nachdem sich im Verlaufe des Massnahmenvollzugs seitens der behandelnden Therapeuten Zweifel an der Diagnose einer wahnhaften Störung ergaben, wurde ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, welches am 3. Juli 2014 von Dr. med. D.________ erstellt wurde. Ab dem 24. November 2014 absolvierte der Beschwerdeführer den Massnahmenvollzug im Vollzugszentrum Klosterfiechten (offenes Vollzugssystem). Die stationäre Massnahme wurde am 2. Juli 2015 vom Regionalgericht erstmals um zwei Jahre verlängert. Im Rahmen dieses Verfahrens gab das Regionalgericht, aufgrund der sich in wesentlichen Punkten widersprechenden Gutachten, der erstbegutachtenden Stelle Gelegenheit, sich nochmals zur Diagnose und der empfohlenen stationären Massnahme sowie zum Gutachten von Dr. med. D.________ vom 3. Juli 2014 zu äussern. Die entsprechende Stellungnahme datiert vom 6. Mai 2015. Am 8. Januar 2016 bewilligte die ASMV die Vollzugsprogressionsstufe des Wohn- und Arbeitsexternats per 11. Januar 2016. 3.3 In ihrem Antrag auf Verlängerung der Massnahme vom 25. Oktober 2016 hält die ASMV fest, dass der Vollzugsverlauf sowohl im Vollzugszentrum Klosterfiechten als auch im Wohn- und Arbeitsexternat in der Stiftung I.________ als insgesamt positiv zu bezeichnen sei. Gerade in Bezug auf die deliktrelevanten Problembereiche habe sich der Beschwerdeführer durchwegs vertragsfähig präsentiert, wobei er sich an sämtliche ihm auferlegten Weisungen gehalten und sich auch in den zunehmenden Lockerungsgraden bewährt habe. Es hätten sich während des weiteren Verlaufs keine Hinweise auf Verhaltensauffälligkeiten mit möglichem Bezug zur Delinquenz ergeben. Sämtliche dem Beschwerdeführer abgenommenen Substanztestungen hätten negative Resultate ausgewiesen, die Medikamenteneinnahme unter Aufsicht sei problemlos erfolgt und auch bezüglich der von ihm absolvierten Ausgänge habe er sich durchwegs zuverlässig und absprachefähig gezeigt. Nach wie vor sei eine enge Begleitung und Unterstützung des Beschwerdeführers in Bezug auf die künftige Lebensbewältigung unabdingbar. Vor diesem Hintergrund scheine eine weitere schrittweise Heranführung an eine zunehmend selbständigere Lebensführung mit erhöhten Anforderungen an die Selbstverantwortung und letztlich an ein Leben in Freiheit zentral. Wobei im Hinblick auf eine (gemäss Vollzugsplanung Mitte 2017/August 2017 beabsichtigte) bedingte Entlassung insbesondere auch die zukünftige Wohn- und Arbeitssituation noch zu klären sein werde. Eine bedingte Entlassung vor Etablierung des 3 definitiven Entlassungssettings erscheine als legalprognostisch nicht vertretbar und daher verfrüht. Die Vorbereitung eines geeigneten Entlassungssettings dauere über die Höchstdauer der Massnahme am 27. Januar 2017 hinaus, sodass die Massnahme nach Art. 59 StGB entsprechend verlängert werden müsse. Weiter wies die ASMV daraufhin, dass sich das Datum der Massnahmehöchstdauer im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der neuen Festlegung des Massnahmebeginns gemäss jüngster Rechtsprechung um über ein halbes Jahr nach vorne verschoben habe. Die ASMV sei von einer Erreichung der Höchstdauer am 16. August 2017 ausgegangen, was angesichts des angestrebten Entlassungszeitraumes zu keinem erneuten Verlängerungsantrag geführt hätte. 3.4 In seinem Verlängerungsentscheid verweist das Regionalgericht auf den Therapieverlaufsbericht von Dr. med. E.________ vom 5. Juli 2016. In Bezug auf die Prognose sei entscheidend, wie gut der Beschwerdeführer an einem zukünftigen Arbeitsplatz integriert werde und in welches soziale Umfeld er sich nach Austritt begebe. Eine ungenügend vorbereitete bedingte Entlassung lasse sich auch nicht mit gutem Willen seitens der Betroffenen, der Unterstützung aus dem Kollegenkreis, gewissen Kontrollmechanismen seitens der Behörden oder mit dem Druck einer allfällig drohenden Rückversetzung bei Nichtbewährung kompensieren. Die Vorbereitung, aber auch die Etablierung eines geeigneten Entlassungssettings sei zwingend erforderlich und werde über die Höchstdauer der Massnahme hinaus dauern. Diesem Umstand sei Rechnung zu tragen und es sei der ASMV die nötige Zeit einzuräumen, mit einer schrittweisen Heranführung an die selbständigere Lebensführung insbesondere die zukünftige Wohn- und Arbeitssituation zu klären und damit die Legalprognose zu verbessern. Mit Blick auf die vormals beabsichtigte bedingte Entlassung im Juli/August 2017 verlängerte das Regionalgericht die Massnahme nicht wie vom ASMV beantragt um ein Jahr, sondern um sieben Monate. 4. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 StGB). Die gesetzlich geschaffene Möglichkeit der Massnahmenverlängerung knüpft damit an zwei Bedingungen an. Sie erfordert zunächst, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben sind, dem Täter prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann und zu erwarten ist, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse (vgl. BGE 135 IV 139 E. 2.2.1 und E. 2.3.1). Die An- forderungen an die Prognose sind hier nicht allzu streng. Dem Betroffenen soll Ge- legenheit zur Bewährung gegeben werden können. Mit dieser Formulierung wird zum Ausdruck gebracht, dass sich die Entscheidungsträger nicht abschliessend darüber auszulassen haben, was vom Betroffenen in Freiheit zu erwarten ist. Viel- 4 mehr geht es darum, ob eine bedingte Entlassung aus dem stationären Vollzug vertretbar ist. Wie dem Art. 62 Abs. 3 StGB entnommen werden kann, ist das wei- tere Bedürfnis des Betroffenen nach flankierenden Massnahmen wie ambulante Behandlung, Bewährungshilfe oder Weisungen durchaus mit einer günstigen Pro- gnose vereinbar. Fürsorgerische Bedenken dürfen beim Entscheid, ob eine Massnahme fortzusetzen ist, grundsätzlich nicht relevant sein, solange sie nicht auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit weiterer Delinquenz schliessen lassen. Das Gleiche gilt generell für die Bewertung von Unzulänglichkeiten im Vollzugsalltag oder Auffälligkeiten des Betroffenen (HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 25 und N. 24 zu Art. 62 StGB). 5. 5.1 Gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 22. Januar 2010 von Dr. med. C.________ litt der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Taten an einer anhaltend wahnhaften Störung (ICD-10 F 22.0), einer Alkoholabhängigkeit mit episodischem Substanzgebrauch, einer Alkoholintoxikation sowie einem gesteigerten sexuellen Verlangen. Alle diagnostizierten psychischen Störungen seien von erheblicher Schwere. In seiner zusammenfassenden Risikoeinschätzung kommt der Gutachter zum Schluss, in unbehandeltem Zustand liege beim Beschwerdeführer ein hohes Risiko für gleichartige Delikte, hauptsächlich gegenüber seinem Kollegen (Opfer) oder aber gegenüber einem anderen Menschen, den er in seinen Wahn integriere – was bisher aber nicht zu erkennen sei, vor. Gewalthandlungen unter Alkoholeinfluss könnten ebenfalls wieder geschehen. Bei erfolgreicher Behandlung könnten diese Risiken stark reduziert werden. Das grösste Problem dürfte die schwierig zu behandelnde wahnhafte Störung sein. Falls der Beschwerdeführer antipsychotische Medikamente verweigere oder auf diese nicht anspreche, müsste versucht werden, den Wahn mit psychotherapeutischen Mitteln anzugehen (vgl. Vollzugsakten Nr. 1055/10 Band I, pag. 35 ff.). Empfohlen wurde eine Therapie in Form einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. In ihrem Ergänzungsgutachten vom 13. September 2010 hielt Prof. Dr. med. F.________ die Diagnosen des Gutachtens vom 22. Januar 2010 aufrecht und wich auch bezüglich Therapieempfehlungen nicht vom Vorgutachten ab (vgl. S. 5 f. Entscheid Regionalgericht Bern-Mittelland vom 2. Juli 2015, Akten PEN 15 142). 5.2 Gemäss dem Gutachten vom 3. Juli 2014 von Dr. med. D.________ lagen zum Tatzeitpunkt diagnostisch ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) und eine akute Alkoholintoxikation ohne Komplikationen (ICD- 10: F10.00) vor. Daneben müsse von erheblichen Schwierigkeiten der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10: Z60.3) ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer weise keine auffällige/akzentuierte Persönlichkeitszüge auf, jedoch ergäben sich Hinweise für vermeidende und selbstunsichere Züge. Als deliktrelevante Problembereiche seien feststellbar eine hochspezifische Täter-Opfer-Beziehung mit problematischem Beziehungsmuster, Aggressionsbereitschaft unter Alkoholeinfluss und es gäbe Hinweise für eine affektakzentuierte Tatdynamik (ASMV-Vollzugsakten-Nr. 1055/10, Band I, p. 366). Aus aktueller Sicht ergäben sich keine eindeutigen Hinweise für ein wahnhaftes Geschehen. Die Äusserungen und die Tatdynamik liessen sich durch normalpsychologische Phänomene erklären. Es ergäben sich 5 auch keine Hinweise für eine Hypersexualität (a.a.O., p. 367). Betreffend Vollzugsverlauf hält der Gutachter zusammenfassend fest, dass die Behandlung auch nach vier Jahren Massnahme in den Anfängen stehe. Die Basisuntersuchungen seien noch nicht abgeschlossen. Eine Hypothese zur Deliktdynamik und korrespondierende deliktrelevante Problembereiche seien noch nicht erarbeitet worden. Es bestehe offensichtlich kein Behandlungsplan. Die Verständigung mit dem Beschwerdeführer sei derart schwierig gewesen, dass an einer ausreichenden Verständigung in den letzten Jahren ohne Dolmetscher zu zweifeln sei. Im bisherigen Verlauf liessen sich weder für die Massnahme nach Art. 59 StGB noch nach Art. 60 StGB relevante Behandlungserfolge feststellen (a.a.O., p. 358). Bei der Legalprognose geht der Gutachter kurzfristig von einer geringen Rückfallgefahr für weitere Gewaltdelikte aus, während diese Rückfallgefahr mit der Wahrscheinlichkeit eines weiteren Alkoholkonsums langfristig auf ein moderates Risiko ansteige. Es gebe keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer auch mit anderen Personen eine derart problematische Beziehung geführt hätte. Das Delikt scheine mit der spezifischen Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers und des Geschädigten zu tun gehabt zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass das Risiko für allgemeine Delinquenz relevant erhöht sei, gebe es nicht (a.a.O., p. 363). Aus heutiger Sicht liessen sich die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB für den Tatzeitpunkt nicht feststellen. Es ergäben sich aktuell keine Anhaltpunkte für eine schwere psychische Störung. Hingegen lasse sich eine relevante Suchtmittelstörung zum Tatzeitpunkt feststellen, die als Grundlage einer Massnahme nach Art. 60 StGB gelten könne (a.a.O., p. 364). Unter dem Titel «Empfehlung» wird angeregt, weitere Vollzugslockerungen einzuführen und zu überprüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelinge, sich an eine Abstinenz zu halten. Schliesslich stelle sich die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung der strafrechtlichen Massnahme juristisch erfüllt seien (a.a.O., p. 365 f.). 5.3 Aus der Stellungnahme von Dr. med. C.________ vom 6. Mai 2015 geht hervor, dass er die wahnhafte Störung nach wie vor als vorhanden und ursächlich für das Delikt halte. Diese sei jedoch aktuell nur noch im Hintergrund vorhanden und unter den gegenwärtigen Umständen höchstwahrscheinlich nicht mehr handlungsbestimmend. Grund dafür dürften die mehrjährige stressfreie Strukturierung, der mehrjährige Abstand zum Hauptwahninhalt und die teils mehrjährige antipsychotische Behandlung, die nun offenbar wieder abgesetzt worden sei, sein. Er könne nur empfehlen, die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB weiterzuführen, allerdings nicht mehr im geschlossenen Rahmen. Er befürworte sehr stark zunehmende Lockerungen, wobei das Weglassen des Antipsychotikas seines Erachtens ein unnötiges Risiko darstelle. Falls man den Beschwerdeführer nicht ausweise, verbleibe nichts anderes übrig, als ihn so gut wie möglich zu strukturieren (betreutes Heim, Beschäftigung/Arbeit, Freizeitplanung, Überwachung/Kontrolle). Wegen der offenbar sehr eingeschränkten Therapierbarkeit reichte es durchaus aus, wenn von psychiatrischer Seite die Pharmakotherapie geregelt und der Rest von einem Sozialarbeiter übernommen werde. 6 5.4 Das Stellen einer Diagnose scheint nach wie vor schwierig zu sein. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf den im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids aktuellsten Bericht von Dr. med. E.________ vom 5. Juli 2016 verwiesen werden. Es liegen zwei sich widersprechende Gutachten vor. Dr. med. D.________ ging bereits im Juli 2014 von einer geringen, langfristig, aufgrund der Wahrscheinlichkeit eines weiteren Alkoholkonsums, moderaten Rückfallgefahr aus. Aus den Ausführungen von Dr. med. C.________ in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2015 ergibt sich zumindest, dass die wahnhafte Störung bereits damals nur noch im Hintergrund vorhanden und unter den gegenwärtigen Umständen höchstwahrscheinlich nicht mehr handlungsbestimmend war. Zwar bejahte er – im Gegensatz zu Dr. med. D.________ im Gutachten vom 3. Juli 2014 – zu diesem Zeitpunkt die Verlängerung der stationären Massnahme, empfahl aber Vollzugslockerungen, welche in der Folge auch stattfanden. Bereits in seinem Gutachten im Januar 2010 hielt er zudem fest, dass bei erfolgreicher Behandlung die Risiken stark reduziert werden könnten. Seit Januar 2016 befindet sich der Beschwerdeführer in der Progressionsstufe des Wohn- und Arbeitsexternats. Der Zwischenbericht der Stiftung I.________ vom 17. Mai 2016 ist positiv. Der Beschwerdeführer sei noch bei keinem seiner Ausgänge alkoholisiert zurückgekehrt, alle durchgeführten Alkoholtests seien negativ gewesen. Zur Medikamenteneinnahme sei er absolut zuverlässig erschienen, er habe nie vom Personal dazu aufgefordert werden müssen. Sie könnten bestätigen, dass sie beim Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Stiftung keine psychotischen Symptome hätten wahrnehmen können. Damit scheinen die Voraussetzungen, welche 2010 von Dr. med. C.________ für eine Risikoverminderung erwähnt wurden, vorzuliegen. Es kann auch auf die Ausführungen im Verlängerungsantrag der ASMV verwiesen werden. Dass sich die Situation des Beschwerdeführers seither zu seinem Nachteil verändert hat, wird nicht vorgebracht. Aus der Aktennotiz vom 11. Oktober 2016 zum Standortgespräch vom 11. Oktober 2016 ergibt sich, dass Dr. med. E.________ seinen Therapiebericht bestätigt habe. Der therapeutische Prozess sei seit der letzten Sitzung unter den Fallbeteiligten fortgeschritten. 5.5 Die Legalprognose ist naturgemäss unsicher, denn der Betroffene hat im stark strukturierten Rahmen einer stationären Massnahme kaum Gelegenheit, seine Ungefährlichkeit unter Beweis zu stellen (HEER, a.a.O., N. 28 zu Art. 62 StGB). Soweit es möglich ist, ist dies dem Beschwerdeführer aber gelungen. Er hat sich anlässlich sämtlicher Vollzugslockerungen bewährt. Ein Rückfallrisiko, das einer bedingten Entlassung entgegenstehen würde, ergibt sich weder aus dem Bericht von Dr. med. E.________ vom 5. Juli 2016 noch aus den Ausführungen der ASMV oder des Regionalgerichts. Weshalb eine bedingte Entlassung legalprognostisch nicht vertretbar sein soll, wird nicht mit der Wahrscheinlichkeit weiterer Delinquenz begründet, sondern mit dem Umstand, dass die bedingte Entlassung noch nicht hinreichend habe vorbereitet werden können. Dies vor dem Hintergrund der ursprünglichen Vollzugsplanung, welche von einer Erreichung der Höchstdauer am 16. August 2017 ausgegangen sei. Dass die Dauer der stationären therapeutischen Massnahme mit dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid, in dem die Massnahme angeordnet wurde, beginnt, sofern dem Betroffenen nach der 7 Massnahmeanordnung bis zum effektiven Behandlungsbeginn die Freiheit entzogen ist, entschied das Bundesgericht am 25. Februar 2016 (BGE 142 IV 105 E. 5.9). Die ASMV hatte damit fast ein Jahr Zeit, die Vollzugsplanung entsprechend anzupassen bzw. die bedingte Entlassung vorzubereiten. Abgesehen davon durchlief der Beschwerdeführer die stufenweisen Vollzugslockerungen erfolgreich und wurde schrittweise an die selbständigere Lebensführung herangeführt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Fortdauer der Massnahme um weitere sieben Monate die Legalprognose massgeblich verändern sollte. Der Beschwerdeführer wird auch in sieben Monaten auf enge Begleitung und Unterstützung in Bezug auf die künftige Lebensbewältigung angewiesen sein. Dabei handelt es sich ohnehin um nicht entscheidrelevante fürsorgerische Bedenken. Der Beschwerdeführer verfügt zudem seit dem 19. Dezember 2016 über eine Anstellung. Weiter gibt er an, bei einem langjährigen Freund wohnen zu können, mit dem er auch während des Vollzugs in Kontakt geblieben sei. Auch der Gesichtspunkt der Arbeits- und Wohnsituation steht damit einer bedingten Entlassung nicht entgegen, zumal das selbständige Wohnen gemäss Standortgespräch vom 11. Oktober 2016 seitens der Therapeuten und der Stiftung I.________ als vertretbar erachtet wurde. Abschliessend ist zu berücksichtigen, dass eine bedingte Entlassung an Bedingun- gen geknüpft werden kann und damit Kontrollmechanismen bestehen. Weshalb diese in Anbetracht des bisherigen Vollzugsverlaufs und der Ausführungen in den Therapie- und Verlaufsberichten, nicht ausreichend sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird vom Regionalgericht auch nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der stationären Massnahme sind nicht erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdekammer bei Gutheissung einer Beschwerde entweder selbst einen neuen Entscheid fällen (Reformation) oder die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Kassation). So- fern der Fall spruchreif ist, sollte mit Blick auf das Beschleunigungsgebot reforma- torisch entschieden werden (vgl. GUIDON, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 5 zu Art. 397). Die Sach- und Rechtslage ist klar, weshalb die Beschwerdekammer einen reforma- torischen Entscheid für angezeigt erachtet. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ wird gestützt auf die Kostennote vom 16. Februar 2017 auf CHF 1‘332.60 (inkl. Ausla- gen und MWST) bestimmt. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 5. Januar 2017 rechtskräftig sind. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 3. Ziffer 1 des Entscheides des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 5. Januar 2017 wird aufgehoben. 4. Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Amt für Freiheitsentzug und Be- treuung, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug wird angewiesen, den Beschwerde- führer per sofort bedingt zu entlassen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 6. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Fürsprecher B.________, wird für das Beschwerdeverfahren wie folgt festgesetzt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.00 200.00 CHF 1'200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 33.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'233.90 CHF 98.70 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'332.60 7. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident G.________ (mit den Ak- ten) - der Generalstaatsanwaltschaft - der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt H.________ 9 Bern, 22. Februar 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10