Aus dem bisherigen Verlauf des Verfahrens ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte, dass unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots dahingehend einzugreifen wäre, als dass der Staatsanwaltschaft beim Studium der Akten des Kantons Waadt und der Beschlussfassung des weiteren Vorgehens bzw. der Anberaumung allfälliger Einvernahmen beschleunigende Vorgaben gemacht werden müssten. Das Eventualbegehren ist somit ebenfalls abzuweisen. 7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.