7 Die Vorinstanz erachtete vor diesem Hintergrund die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 17. Juli 2017 als verhältnismässig, was begründet ist. Aus dem bisherigen Verlauf des Verfahrens ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte, dass unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots dahingehend einzugreifen wäre, als dass der Staatsanwaltschaft beim Studium der Akten des Kantons Waadt und der Beschlussfassung des weiteren Vorgehens bzw. der Anberaumung allfälliger Einvernahmen beschleunigende Vorgaben gemacht werden müssten.