6. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Verurteilung eine längere Freiheitsstrafe. Gegenwärtig befindet er sich seit sechs Monaten in Untersuchungshaft. Diese Dauer ist noch nicht in die Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt. Es ist der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz beizupflichten, dass keine Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, welche die Kollusionsgefahr ebenso einzudämmen vermögen wie die gegenwärtige Haft. Die Staatsanwaltschaft legte im Haftverlängerungsantrag dar, dass mit dem polizeilichen Schlussbericht nicht vor Ende Mai 2017 zu rechnen sei.