Zu der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verstrickung in Drogengeschäfte in der Romandie ist anzumerken, dass die diesbezüglichen Ermittlungen gegen ihn noch am Anfang stehen. Was den Vorwurf in der Beschwerde an die Adresse der Vorinstanz anbelangt, sie bejahe die Kollusionsgefahr für Delikte, bei denen sie den dringenden Tatverdacht gar nicht geprüft habe, kann auf das vorne bei E. 4 Gesagte verwiesen werden. Die Annahme der Kollusionsgefahr durch die Vorinstanz ist rechtens.