Das Argument mit der subjektiven Kollusionsbereitschaft ist konstruiert. Zur erwähnten Freundin ist festzuhalten, dass diese eine Tatbeteiligte und Belastungszeugin im Verfahren gegen den Beschwerdeführer ist und seit der Verhaftung des Beschwerdeführers abgetaucht ist. Es liegt auf der Hand, dass diese befragt würde, stünde sie den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung. Zu der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verstrickung in Drogengeschäfte in der Romandie ist anzumerken, dass die diesbezüglichen Ermittlungen gegen ihn noch am Anfang stehen.