5.5 Eingangs wurde dargelegt, dass sich konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess ergeben können. Der von der Staatsanwaltschaft geschilderte Vorfall (siehe insbesondere die Aktennotiz des Übersetzers vom 8. März 2017), als der Beschwerdeführer anlässlich einer Konfrontationseinvernahme direkt und unter Missachtung der staatsanwaltschaftlichen Intervention auf Albanisch auf J._____