6 ges die Untersuchungshaft um wenige Tage nach Beschlussfassung zu reduzieren und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, diese unverzüglich vorzunehmen. 5.5 Eingangs wurde dargelegt, dass sich konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess ergeben können.