Betreffend die Freundin des Beschwerdeführers bestünden keine weiteren Ermittlungsansätze. Unter diesen Umständen könne die Kollusionsgefahr nicht mehr als so ausgeprägt beurteilt werden, dass sie nicht durch geeignete Ersatzmassnahmen gebannt werden könne. Was die erwähnten Kollusionshandlungen anbelange, so äussere sich die Vorinstanz «soweit ersichtlich» nur zum subjektiven Kollusionsinteresse bzw. -bereitschaft. Sie schliesse sodann von der subjektiven Kollusionsbereitschaft sogleich auf die objektive Kollusionsmöglichkeit.