Es sei kein Zufall, dass die Freundin seit der Verhaftung des Beschwerdeführers für die Behörden nicht mehr auffindbar sei. 5.3 Die Vorinstanz verwies im angefochtenen Entscheid (Ziff. 4.2) im Wesentlichen auf die staatsanwaltschaftlichen Vorbringen. 5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafuntersuchung im Zusammenhang mit der Aktion GJKO sei grösstenteils abgeschlossen. Nach Eingang des Schlussberichts stünde nur noch die Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers aus. Betreffend die Freundin des Beschwerdeführers bestünden keine weiteren Ermittlungsansätze.