Die Auswertung der Daten auf seinem Mobiltelefon habe drei Mobiltelefonnummern mit Providern in Österreich, Serbien und Italien ergeben, die nach den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft von seiner Freundin (einer weiteren Tatbeteiligten und Belastungszeugin) benutzt worden seien und geeignet seien, den Kontakt zwischen den beiden im Zeitraum vom 12. Juli 2016 (Tag nach der Haftentlassung der Freundin) bis zur Anhaltung des Beschwerdeführers (18. November 2016) zu belegen. Es sei kein Zufall, dass die Freundin seit der Verhaftung des Beschwerdeführers für die Behörden nicht mehr auffindbar sei.