«Zu den oben erwähnten Aussagen von I.________, welche sie im Verlaufe des Verfahrens konstant wiederholte, mit Details ergänzte und auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 6. März 2017 bestätigte, meinte er, dass sie wohl zu viel geträumt habe in dieser Nacht vom 18. Januar 2016 (EV Konfrontationseinvernahme zwischen A.________ und I.________ vom 06.03.2017, Aussagen